Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Lieferung

1.1 Die an anderer Stelle angegebenen Lieferfristen sind ausschließlich Richtwerte und stellen keine Zusage für eine Lieferung innerhalb dieser Frist dar. Die Nichteinhaltung der als Richtwert angegebenen Lieferfrist berechtigt weder zu einer Auflösung des zwischen dem Kunden und dem Autohaus geschlossenen Vertrags (der „Vertrag“) über den Kauf des Fahrzeugs (das „Fahrzeug“) noch zu einem Preisnachlass oder zu einer Entschädigung.

1.2 Holt der Käufer des Fahrzeugs (der „Kunde“) das gekaufte Fahrzeug nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt des Einschreibens, mit dem er über die Verfügbarkeit des gekauften Fahrzeugs informiert wurde, in dem Autohaus, das das Fahrzeug verkauft (das Autohaus), ab, hat das Autohaus das Recht, den Verkauf ohne vorherige Ankündigung als nichtig zu erachten und frei über das verkaufte Fahrzeug zu verfügen. Darüber hinaus ist das Autohaus in diesem Fall berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises für die Nichterfüllung des Vertrags zu verlangen. Das Autohaus ist auch dann berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises zu verlangen, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrags vom Kauf zurücktritt.

1.3 Mit der Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien erteilt der Kunde dem Autohaus ausdrücklich und unwiderruflich die Befugnis, in seinem Namen und für seine Rechnung alle für die wirksame Rückgängigmachung des Kaufs erforderlichen Übertragungserklärungen und insbesondere alle Erklärungen bei der luxemburgischen Zulassungsstelle zu unterzeichnen.

2. Eigentumsvorbehalt
Das Autohaus behält sich das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug vor, bis der Kaufpreis, bestehend aus Hauptbetrag, Zinsen und Kosten, vollständig bezahlt wurde. Im Falle einer Insolvenz des Kunden stellt diese Klausel eine Eigentumsvorbehaltsklausel im Sinne des Artikels 567-1 des luxemburgischen Handelsgesetzbuchs dar. Schecks oder Überweisungsaufträge gelten erst dann als Zahlung im Sinne dieser Klausel, wenn sie tatsächlich eingelöst wurden. Der Kunde trägt ab der Übergabe des Fahrzeugs das Risiko von Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung, gleich aus welchem Grund; dies gilt von der Lieferung des Fahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung des Preises des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Fahrzeugs. Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Autohauses darf der Kunde das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nicht weiterverkaufen.

3. Nichtzahlung

3.1 Falls der Kunde das Fahrzeug nicht vollständig (Hauptbetrag, Zinsen und Kosten) bezahlt, kann das Autohaus nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung per Einschreiben, auf die nicht innerhalb von fünf (5) Tagen reagiert wurde, den Verkauf als nichtig betrachten. In diesem Fall kann das Autohaus das Fahrzeug behalten oder ggf. zurückholen und/oder zu seinen Gunsten mit allen rechtlich zulässigen Mitteln verkaufen lassen, insbesondere auch freihändig. Die vom Kunden geleisteten Anzahlungen werden vom Autohaus als vertraglicher Schadenersatz einbehalten. Reicht der Erlös aus einem Verkauf zugunsten des Autohauses nicht aus, um die Schulden (Hauptbetrag, Zinsen und Kosten) des Kunden zu begleichen, kann das Autohaus gegen den Kunden rechtliche Schritte zur Zahlung des Restbetrags einleiten. Alle gemäß diesem Vertrag zu zahlenden Beträge werden mit der Abholung fällig; holt der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Datum des Schreibens, mit dem er über die Verfügbarkeit des Fahrzeugs informiert wurde, ab, fallen – ohne dass dies zuvor anzukündigen ist – Verzugszinsen zu dem im luxemburgischen novellierten Gesetz vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen vorgesehen Satz an, das heißt zu dem in Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Satz, sollte der Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen worden sein, bzw. zu dem in Artikel 14 dieses Gesetzes vorgesehenen Satz, sollte der Vertrag mit einem Endkunden geschlossen worden sein.

3.2 Wird gegen den Kunden vor Zahlung des vollständigen Kaufpreises ein Insolvenz-, Liquidations-, Gläubigerschutz- oder Vergleichsverfahren bzw. ein ähnliches Verfahren eingeleitet, behält sich das Autohaus das Recht vor, den Verkauf des Fahrzeugs als nichtig zu betrachten und die vom Kunden geleisteten Anzahlungen als vertraglichen Schadenersatz einzubehalten.

3.3 Sollte der Kunde eine Leistung oder Lieferung des Autohauses nach einer entsprechenden Aufforderung nicht gezahlt haben, behält sich das Autohaus das Recht vor, die Lieferung des Fahrzeugs einstweilig aufzuschieben, bis der fällige Restbetrag gezahlt wurde. Zur Anwendung dieser Klausel ist es nicht erforderlich, dass ein Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Nichtzahlung besteht, das heißt, die Nichtzahlung kann auch eine andere vertragliche Beziehung zwischen dem Autohaus und dem Kunden betreffen. Ferner behält sich das Autohaus das Recht vor, dem Kunden die Kosten für das Abstellen und das Verwahren des Fahrzeugs bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungen
Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen per Überweisung von sofort verfügbaren Mitteln auf das im Vertrag angegebene Bankkonto des Autohauses erfolgen. Alle Zahlungsaufträge des Kunden müssen von einem Finanzinstitut im Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt werden. Der/die Geschäftsführer des Autohauses oder ein Bevollmächtigter des Autohauses kann/können ausnahmsweise und nach eigenem Ermessen Zahlungen per Bankscheck akzeptieren, jedoch ausschließlich von luxemburgischen Banken. Damit ein solcher Scheck angenommen wird, muss er mit zwei Unterschriften von ordnungsgemäß befugten Personen der jeweiligen luxemburgischen Bank versehen sein. Keine andere Zahlungsart hat befreiende Wirkung. Bei Zahlungen per Banküberweisung wird das Fahrzeug dem Kunden erst dann übergeben, wenn dem Konto des Autohauses der gesamte vom Kunden zu zahlende Betrag gutgeschrieben wurde. Der vom Kunden vorgelegte Überweisungsbeleg oder die Lastschriftanzeige gelten nicht als Zahlungsnachweis. Jeder Dritte, der eine Zahlung im Namen des Kunden tätigt, muss ein Formular unterzeichnen, das bestätigt, dass er die jeweilige Zahlung im Namen des Kunden vornimmt und auf alle Rechte aus dem Vertrag verzichtet. Hält das Autohaus die Gründe für die Zahlung durch einen Dritten anstatt durch den Kunden für unzureichend, behält es sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Zahlung des Dritten abzulehnen und die Zahlung direkt vom Kunden zu verlangen. Hat das Autohaus den begründeten Verdacht, dass die vom Kunden oder von einem Dritten erhaltenen Gelder aus dem Handel mit Betäubungsmitteln oder aus einer Straftat im Sinne von Artikel 506-1 des luxemburgischen Strafgesetzbuches stammen, behält sich das Autohaus das Recht vor, den Verkauf des Fahrzeugs für nichtig zu erklären.

5. Inzahlungnahme
Die vom Autohaus in Zahlung genommenen Fahrzeuge werden nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie sich in einem einwandfreien Zustand ohne versteckte Mängel befinden und mit ihrer kompletten Ausrüstung sowie ihren vollständigen und ordnungsgemäß ausgefüllten Papieren (insbesondere Teil 1 und 2 der Zulassungsbescheinigung, europäische Konformitätsbescheinigung und Serviceheft) übergeben werden. Der Kunde ist verpflichtet, alle Inspektionen, die der Hersteller des in Zahlung genommenen Fahrzeugs vorschreibt, ab Unterzeichnung dieses Vertrags bis zur Lieferung des Vertragsfahrzeugs durchzuführen. Das in Zahlung genommene Fahrzeug ist am Tag der Lieferung im gleichen Zustand wie am Tag des Vertragsabschlusses zu übergeben. Im Falle einer (selbst geringfügigen) Änderung des Zustands des in Zahlung genommenen Fahrzeugs kann das Autohaus wahlweise:

a) vom Inzahlungnahmevertrag zurücktreten und die Zahlung des Betrags der Inzahlungnahme verlangen oder

b) verlangen, dass das Fahrzeug in dem Zustand übergeben wird, in dem es sich am Tag des Vertragsabschlusses befand oder
c) dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung stellen, um das Fahrzeug in den Zustand zu versetzen, in dem es hätte übergeben werden müssen.

Der Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus einer vom Kunden und dem Autohaus unterzeichneten Erklärung. Der Kunde bestätigt und garantiert dem Autohaus, (i) dass sich das in Zahlung gegebene Fahrzeug vollständig in seinem Eigentum befindet und es frei von Rechten Dritter ist und (ii) das Eigentum nicht Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüchen Dritter ist.

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

6.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der in Luxemburg unterzeichnete Vertrag unterliegen luxemburgischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen

6.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag ergeben können, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Diekirch.

7. Salvatorische Klausel
Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die sich als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen (in dem Umfang, in dem sie ungültig oder nicht durchsetzbar sind) unwirksam und gelten als nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, ohne dass dadurch die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden.

8. Unterschrift im Namen des Autohauses
Der Vertrag ist für das Autohaus erst nach Zustimmung und Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer oder einen Bevollmächtigten bindend; diese gelten gegenüber dem Kunden durch Stillschweigen des Autohauses während 4 Kalendertagen nach dem Datum der Unterzeichnung durch den Kunden und den Verkäufer als unwiderruflich erteilt bzw. geleistet.

9. Besondere Bestimmungen bei Stornierung der Bestellung von Neufahrzeugen bei Herstellern oder bei Zulieferern
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Autohaus Neufahrzeuge beim Hersteller oder bei einem Zulieferer bestellt, bei denen es sich jeweils um vom Autohaus rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen handelt. Der Kunde ist sich bewusst, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Hersteller aus verschiedenen Gründen nach dem Abschluss des Vertrags beschließt, den Bau oder die Vermarktung eines bestimmten Fahrzeugmodells bzw. einer spezifischen Version eines bestimmten Modells einzustellen. In einem solchen Fall setzt das Autohaus den Kunden hierüber schriftlich in Kenntnis. Basierend auf den obigen Ausführungen vereinbaren die Parteien, dass der Vertrag der auflösenden Bedingung der Einstellung des Baus oder der Vermarktung des Modells bzw. der Version des Fahrzeugmodells, das Gegenstand des Vertrags ist, unterliegt. Somit erlöschen mit Erhalt der im zweiten Absatz vorgesehenen Mittelung sämtliche aus dem Vertrag resultierende Pflichten der Parteien. Nach Auflösung des Vertrags erstattet das Autohaus dem Kunden die möglicherweise bei Abschluss des Vertrags geleistete Anzahlung.

10. Erklärung zur Geldwäsche
Der Kunde bestätigt in Anwendung des luxemburgischen novellierten Gesetzes vom 12. November 2004 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, dass die Gelder nicht aus dem Handel mit Betäubungsmitteln oder aus einer der in Artikel 506-1 des luxemburgischen Strafgesetzbuches genannten Straftaten stammen.

11.Abtretung
Die Abtretung dieses Vertrages durch den Kunden bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen und vorherigen Zustimmung des Autohauses. Eine Abtretung, die dieser Anforderung nicht entspricht, gilt als nichtig. Das Autohaus kann diesen Vertrag frei auf ein verbundenes Unternehmen übertragen. Eine solche Abtretung bedarf nicht der Zustimmung des Kunden, der hierüber vom Autohaus lediglich informiert werden muss.

12. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Autohaus behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Für den Kauf gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags durch den Kunden in Kraft sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen